Auszug: Satzung BSG von 1971 Eutine.V.
§ 5 AUSSCHLUSS
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn:
* es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung den satzungsmäßigen Pflichten nicht nachkommt,
* sich sonst sein Verhalten mit den Belangen der Gemeinschaft nicht vereinbaren läßt.
2. Der Ausschluß ist durch den Vorstand zu beschließen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
3. Ein Mitglied, gegen das ein Ausschlußverfahren eingeleitet ist, darf keine Vereinsfunktion ausüben.
4. Der oder die Ausgeschlossene kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Beschlussfassung durch den eingeschriebenen Brief, Datum des Poststempel, sein Einspruchsrecht beim Vorstand wahrnehmen.
5. Bleibt die Entscheidung des Vorstandes unverändert, so kann der Ausgeschlossene den Schlichtungsrat innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses anrufen.
§ 13 DER VORSTAND
1. Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus
* dem oder der 1. Vorsitzenden
* dem oder der 2. Vorsitzenden
* dem oder der 3. Vorsitzenden
* dem oder der Schatzmeister/in
* dem oder der stellv. Schatzmeister/in
* dem oder der Pressewart/in
* dem oder der Jugendvorstandsvorsitzenden
* dem oder der Sportwart/in
* bis zu 5 Beisitzer/innen
Der oder die 2. Vorsitzende und der oder die Schatzmeister/in sind Vertreter des oder der 1. Vorsitzenden
2. Der geschäftsführende Vorstand ( § 26 BGB) sind
* der oder die 1. Vorsitzende
* der oder die 2. Vorsitzende
* der oder die 3. Vorsitzende
* der oder die Schatzmeister/in
* der oder die Pressewart/in
3. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt auf der Mitgliederversammlung mit Ausnahme der/des Jugendvorstandsvorsitzenden. Er/Sie wird nach der Wahl durch die Jugendversammlung auf der Mitgliederversammlung bestätigt.
4. Die Amtszeit des Vorstandes dauert 2 Jahre.
5. Der Vorstand leitet den Verein nach innen und außen im Interesse der Gemeinschaft.
6. Er ist für die Geschäfts - und Kassenführung des Vereins verantwortlich.
7. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
8. Der Termin der Vorstandssitzungen muß 7 Tage vorher von dem oder der 1. Vorsitzenden, oder dessen bzw. deren Vertreter/in , den anderen Vorstandsmitgliedern mitgeteilt werden.
9. Bei Abstimmungen in Vorstandssitzungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird ein Antrag abgelehnt.
10. Um eine abstimmungsfähige Entscheidung zu treffen, muß mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein.
11. Der Vorstand kann bei Verstößen gegen die Satzung oder bei unsportlichem Verhalten eine Ordnungsstrafe bzw. Disziplinarstrafe beschließen.
12. Der Betroffene wird von der Strafe durch einen eingeschriebenen Brief unterrichtet.
13. Der Betroffene kann innerhalb von sieben Tagen vom Tag der Zustellung (Poststempel) der Beschlußfassung durch einen eingeschriebenen Brief (Poststempel) beim Vorstand Berufung einlegen. Auf der nächstfolgenden Vorstandssitzung kommt es zur Berufungsverhandlung, wovon der Betroffene schriftlich unterrichtet wird.
14. Bleibt der Vorstand bei seiner Entscheidung, so kann der Betroffene gem. § 5 Abs. 5 verfahren, ansonsten tritt die Strafe mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Stand: 05. 2000
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