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PUNKTE GEGEN GNISSAU

ETWA WIEDER PFUTSCH....?? 

 §  55 richtig lesen...

§ 55 Stammspieler

1. Grundsätzlich darf jeder Spieler eines Vereins an einem Wochenende nur an einem Pflichtspiel (Meisterschaft oder Pokal) teilnehmen. Hiervon ausgenommen sind Spieler einer unteren Mannschaft, die an diesem Wochenende bei ihrem zweiten Spiel in einer höheren Mannschaft mitwirken. 

Die Frage lautet schlicht und einfach...ist BSG 1 eine höhere Mannschaft (auch in der gleichen Spielklasse ?); sicherlich haben sich die BSG Verantwortlichen vorher schlau gemacht oder  doch etwa nur die Sonne genossen ; auf dieser Seite ist diese Warnung übrigens seit langer Zeit publik gemacht worden...ein Jammer wäre es, die Jungs haben das nicht verdient...soll Alexander etwa alle Spiele beider Mannschaften bestreiten...?  "für die übrigen Kaderspieler ein WITZ und "SCHMACH" , als "Betreffender"(Bank) ( JAY JAY und CO) hätte ich den Verein zur Rede gestellt ? Was soll so ein HÄCKMÄCK....

kann mir nicht vorstellen , daß ein Spieler innerhalb von 3 Stunden zwei Teams mit Tore versorgen darf, obwohl man in der gleichen Spielklasse spielt...
wird nun, bedingt durch diesen neuerlichen  FAUXPAS, ein Teammanager eingebaut, der für die Jungs Zeit hat und werbemäßig was gestalten darf.....


 

      

VEREINE AUFGEPASST !!!

 

 LEICHTER GEHT`S NICHT

 

AUSZUG

 Spielordnung 25.11.2008

 

 

http://www.shfv-kiel.de/_data/SHFV-Satzung_BB__02.12.08.pdf

 

§ 6 Untere Mannschaften


  2.  
Von der Kreisliga an aufwärts - ausgenommen Kreisliga Frauen, sofern keine tieferen Spielklassen vorhanden -darf in einer Spielklasse jeweils nur eine Mannschaft eines Vereins spielen. Demgemäß verliert eine untere Mannschaft ihr Aufstiegsrecht , wenn ihre höhere Mannschaft bereits der nächst höheren Spielklasse angehört. Das Aufstiegsrecht geht auf die nächst bestplatzierte Mannschaft über.Im Falle des Abstiegs einer höheren Mannschaft in die Spielklasse der Kreisliga oder höher, der bereits eine untere Mannschaft des Vereins angehört, muss die untere Mannschaft als Regelabsteiger in die nächstniedrigere Spielklasse absteigen.

hg: d.h., bis zur A KLASSE können auch zwei Mannschaften ( gleicher Verein ) am Spielbetrieb teilnehmen  


§ 55 Stammspieler

1. Grundsätzlich darf jeder Spieler eines Vereins an einem Wochenende nur an einem Pflichtspiel (Meisterschaft oder Pokal) teilnehmen. Hiervon ausgenommen sind Spieler einer unteren Mannschaft, die an diesem Wochenende bei ihrem zweiten Spiel in einer höheren Mannschaft mitwirken.

 

2. Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel (Meisterschaft oder Pokal) sind Amateur- oder Vertragsspieler nach einer Schutzfrist von zwei Tagen für Pflichtspiele der nächst niederen Mannschaft ihres Vereins spielberechtigt. Bei ausgesprochener Spielsperre wird diese Regelung erst nach Ablauf der Sperrzeit wirksam.

 

3. Die Einschränkung gemäß Nr. 1 und 2 gilt nicht für Spieler der 3. Liga, der Regionalliga, der Schleswig-Holstein-Liga, die mit Beginn des Spieljahres am 01. Juli das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 11 a DFB-Spielordnung) bzw. für alle Spieler in den darunter liegenden Spielklassen (VERBANDSLIGA ABWÄRTS ALSO),

 die mit Beginn des Spieljahres am 01. Juli das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Freigeholte A-Junioren bzw. freigeholte B-Juniorinnen fallen nicht unter diese Ausnahmeregeln.

 

4. Ein Wechsel von einer höheren Mannschaft in eine niedrigere Mannschaft eines Vereins ist in den letzten vier Meisterschaftsspielen der niedrigeren Mannschaft nicht mehr möglich, wenn der Spieler in mehr als sechs Meisterschaftsspielen ab 01 Januar des Spieljahres in einer höheren Mannschaft eingesetzt wurde. Dieses gilt auch für folgende Entscheidungsspiele in diesem Zeitraum. Nach dem Einsatz in den letzten beiden Pflichtspielen des Spieljahres einer höheren Mannschaft kann ein Spieler an Pflichtspielen niedrigerer Mannschaften des Vereins nicht mehr teilnehmen.

 

INTERESSANT AUCH

 

3.1.1 Ersatz der Zustimmung zum Vereinswechsel durch Zahlung einer Entschädigung bei

Vereinswechseln von Amateuren gemäß Nr. 3.1.; Satz 3, zweiter Halbsatz von Nr. 1.4.

gilt entsprechend.

Bei Abmeldung des Spielers bis zum 30.06. und Eingang des Antrages auf

Spielerlaubnis bis zum 31.08. kann die Zustimmung des abgebenden Vereins durch den

Nachweis der Zahlung der nachstehend festgelegten Entschädigung ersetzt werden:

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten

Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis

für Pflichtspiele erteilt wird. Bei einem Vereinswechsel nach dem 01. 05. gilt die

Spielklasse der neuen Saison.

Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielern der

1) ersten Amateur-Spielklasse

(3. Liga und Regionalliga sowie höhere Spielklassen) 5.000 Euro

2) zweiten Amateur-Spielklasse (Schleswig-Holstein-Liga) 3.750 Euro

3) dritten Amateur-Spielklasse (Verbandsliga) 2.500 Euro

4( vierten Amateur-Spielklasse (z. Zt. nicht besetzt)

5) fünften Amateur-Spielklasse (z. Zt. nicht besetzt)

6) sechsten Amateur-Spielklasse (Kreisliga 500 Euro

7) ab der siebenten Amateur-Spielklasse (Kreisklasse) 250 Euro

Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielerinnen der

1) ersten Frauen-Spielklasse (Bundesliga) 2.500 Euro

2) zweiten Frauen-Spielklasse( 2.Frauen-Bundesliga ) 1.000 Euro

3) dritten Frauen-Spielklasse 500 Euro

4) unterhalb der dritten Frauen-Spielklasse 250 Euro

Melde- und Passwesen 25.11.2008

50

3.1.2 Wechselt ein Spieler zu einem Verein, dessen erste Mannschaft in einer niedrigeren

Spielklasse spielt, errechnet sich die Entschädigung als Mittelwert der vorstehenden

Beträge der Spielklasse der ersten Mannschaft des abgebenden und des aufnehmenden

Vereins in der neuen Saison.

3.1.3 Hatte der aufnehmende Verein bei einem Vereinswechsel vor der Saison im abgelaufenen

Spieljahr sowohl keine A-, B- als auch keine C-Juniorenmannschaft (11er-Mannschaft) für die

Teilnahme an Meisterschaftsspielen seines Verbandes gemeldet, erhöht sich der

Entschädigungsbetrag um 50%. Mannschaften von Juniorenspielgemeinschaften können

nicht als eigene Juniorenmannschaft eines Vereins anerkannt werden.

Der Entschädigungsbetrag erhöht sich um 50% für einen wechselnden Spieler, der das

17. Lebensjahr aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und der die letzten

drei Jahre vor dem Vereinswechsel ununterbrochen als Spieler bei dem abgebenden

Verein ausgebildet wurde und gespielt hat. Stichtag ist der 01.07. des Spieljahres, für das

die Spielerlaubnis erteilt wird.

Der Entschädigungsbetrag reduziert sich um 50%, wenn die Spielerlaubnis des

wechselnden Spielers für Freundschaftsspiele des abgebenden Vereins einschließlich

Juniorenmannschaften) weniger als 18 Monate bestanden hat.

Treffen sowohl der Erhöhungs- als auch der Ermäßigungstatbestand der

vorstehenden Absätze zu, gelten die in Nr. 3.1.1, Absatz 3, festgelegten Höchstbeiträge.

Zwei Erhöhungstatbestände erhöhen den Entschädigungsbeitrag um 100%. Treffen

zwei Erhöhungs- und ein Ermäßigungstatbestand zusammen, erhöht sich der ursprüngliche

Entschädigungsbeitrag um 50%.

Abweichende schriftliche Vereinbarungen der beteiligten Vereine sind möglich.

Abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und

dem Spieler sind ebenfalls möglich, jedoch dürfen die festgelegten Höchstbeträge nicht

überschritten werden.

3.1.4 Die Bestimmungen von Nr. 3.1.3 gelten nicht beim Vereinswechsel von Spielerinnen.

3.2 Abmeldung in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12. und Eingang des

Antrages auf Spielerlaubnis bis zum 31.01. (Wechselperiode 2).

Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, wird die Spielerlaubnis für

Pflichtspiele ab Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens zum

01.01. erteilt.

Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, kann die Spielerlaubnis

für Pflichtspiele erst zum 01.11. des folgenden Spieljahres erteilt werden. § 6 g bleibt

unberührt.

4. Bei den festgelegten Entschädigungen handelt es sich um Netto-Beträge. Dies gilt auch für

frei vereinbarte Entschädigungsbeträge. Sofern bei dem abgebenden Verein Umsatzsteuer

anfällt, hat dieser eine Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis auszustellen.

5. Spielerlaubnis für Freundschaftsspiele

Ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen ist der Spieler für

Freundschaftsspiele seines neuen Vereins spielberechtigt.

 

http://www.shfv-kiel.de/_data/SHFV-Satzung_BB__02.12.08.pdf

 

 
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