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  WIESO KFV OH ?

hgsh.de.tl  antwortet und mailt am 30.03.11 an...

hallo Herr Braesch
,             
 
 
 ....natürlich ist er spielberechtigt, nur nicht für die Herren ! das Präsidium hat nur den Vereinswechsel (ein Verwaltungsbeschluß) bestätig;
auch ein Artikel aus dem "Fehmarnschen Tageblatt" ändert daran nichts..;  
 
der § 17 
unter anderem.... 

5.1 Die Spielerlaubnis für Herrenmannschaften ist zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die nach Ziffer 5c zum Zeitpunkt des Vereinswechsels gemeldete A-Junioren-Mannschaft vor Ende des Spieljahres zurückgezogen wird.

 
sagt doch alles genauestens aus.... ; 
 
 
ich hoffe, die Vereine legen gegen die Wertung der Spiele Einspruch ein;.. dann werden die eigenwilligen und teilweise inoffiziellen Präsidiumsäußerungen nicht mehr zur Relevanz herangezogen  ; 
 
...alle Ihre aufgelisteten Spielerlaubnis "§§§" stehen mit dem § 17 der Jugendordnung überhaupt nicht in Verbindung; 
 
Jan-  Hendrik war absoluter Ahrensböker und der TSV Sarau hat aktuell keine A Jugend ! ; das er länger nicht gespielt hat, ist sein eigenes Problem, er hätte in der A Jugend des MTV Ahrensbök ja weiter spielen können; vielmehr war es sein Plan oder vielmehr der des TSV Sarau, daß er bei den Herren in Sarau spielen will/sollte !
 
Jan - Hendrik darf niemals Herren spielen !;.....nichts anderes ist aus der ureigenen Satzung des SHFV abzuleiten; ein Fehler bei der Freigabe (KFV OH ),  hat leider einige entscheidenden Folgefehler nach sich gezogen;
...diesem Fall  steht eine intensivere Prüfung bevor,  wenn die betreffenden Vereine einen offiziellen Einspruch gegen die Spielwertung einleiten...   
 
 
horst georg schacht - hoffmann
hgsh.de.tl



Sehr geehrter Herr Schacht-Hoffmann,     30.03.11
 
nicht nur § 17 Jugendordnung nennen und veröffentlichen. Auch die §§ 5,6 Jugendordnung weil hier nach der Wechsel ordnungsgemäß erfolgt ist. Das Präsidium des SHFV hat den Fall bereits geprüft und den Einspruch des MTV Ahrensbök abgelehnt. Einen Artikel hierüber vom 15.02.2011 aus dem Fehmarnschen Tageblatt anbei.
 

Mit sportlichen Grüßen

Lars Braesch
Beauftragter für Kommunikation
Kreisfußballverband Ostholstein




alle

Beirats-
beschlüsse
 
^^^^^^^^


des SHFV seit 2008 !!!

der Fall JAN - HENDRIK WOHLERT ( TSV Sarau ) wird immer mysteriöser !!! es gibt keinen Beiratsbeschluss in dieser Angelegenheit ! 
Jan -  Hendrik ist  nach Recherchen von hgsh.de.tl absolut nicht für die Herren des TSV Sarau spielberechtigt !;

.....hier greift wohl die Regel..... wo kein Kläger ist....?...und die Herren Verbandsfunktionäre werden sich hüten, von sich aus, diesen  Eigenfehler zu korrigieren.... ; bekommt Sarau  etwa alle Punkte aus der Saison 10/11 , die mit Jan - Hendrik erzielt wurden,  erstmal wieder abgezogen...; vorausgesetzt, die unterlegenen Vereine haben offiziell  Einspruch gegen die Spielwertung ( Kreisgericht) eingelegt...;   



S
HFV ist gefordert.., ist die Spielberechtigung für Jan-Hendrik Wohlert (TSV Sarau) berechtigt oder nicht ? 

der Verbandsjugendausschuss des SHFV  kann natürlich Satzungsänderungen beantragen, rechtlich bindet sind diese aber erst nach einer Beschlußfassung des Verbandstages (28.05.11); 

jedoch kann der Verbandsbeirat ( § 29/30 ) zwischen den Verbandstagen mit einer Dreiviertel -  Mehrheit , Bestimmungen der Satzung ( bei Dringlichkeit) ändern !!; alle vom Beirat beschlossenen Änderungen stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den nachfolgenden Verbandstag; 
daher regt hgsh.de.tl an: SHFV, legt diese dringlichen Verbandsbeiratsbeschlüsse bitte vor und offen aus..; 
wurden diese Beschlüsse überhaupt veröffentlicht  ? und wenn, wann und wo ?



hier der versprochene  Vorgang !  ....was nun   

HILFE ....., wer hilft
hgsh.de.tl oder hat eine eigene Meinung dazu........

leider kann hgsh.de.tl  die Erklärung absolut nicht nachvollziehen !  

bisher durfte kein A Jugendlicher bei den Herren mitspielen ( auch wenn er  schon 18 war und noch nie gespielt hat ), wenn der Verein keine A Jugendmannschaft in der selbigen Saison am Start hat !; das ist Fakt und unter § 17  5.1 Jugendordnung sogar noch einmal konkretisiert ; 

>>>5.1 Die Spielerlaubnis für Herrenmannschaften ist zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die nach Ziffer 5c zum Zeitpunkt des Vereinswechsels gemeldete A-Junioren-Mannschaft vor Ende des Spieljahres zurückgezogen wird.<<<

beim Zeitpunkt des Vereinswechsels hatte Sarau gar keine A Jugend gemeldet..oder.. und trotzdem wurde er für die Herren frei gestempelt...!?  
... am 7. Mai  soll erst eine Änderung beschlossen werden, bis dahin hätte er zumindest nicht spielen dürfen..!!! ....und.. sind die anderen ( gerade die Kleinen) Vereine benachrichtigt worden, daß der § 17 aufgeweicht wurde und Spieler in ähnlich gelagerten Fällen( keine A Jugend)  sofort spielen dürfen.....; ansonsten ist das ein Wettbewerbsbetrug , ja,  ein Skandal...;

jetzt stellt sich nur noch eine Frage...;  wieviel Wert hat eigentlich die Fussball Satzung des SHFV...., wenn sich die "Offiziellen", im insbesonderen ihr Präsident  Herr Hans - Ludwig  Meyer , einfach darüber hinwegsetzen dürfen...??


 

Donnerstag, den 24. März 2011, 0:22:41 Uhr
 

Sehr geehrter Herr Schacht-Hoffmann,
 
die Freigabe von Jan-Hendrik Wohlert erfolgte nicht nach § 17 der Jugendordnung sondern nach den §§ 5, 6 der Jugendordnung. Er hat ein paar Monate kein Fußball gespielt, sodass der Kreisjugendobmann die Freigabe aufgrund der §§ 5, 6 erteilt hat und nicht nach § 17. Und der § 17 soll dahingehend konkretisiert werden, weil mit 18 Jahren sind die Spieler volljährig, dürfen wählen usw. nur in einer Herren-Mannschaft dürfen sie nicht spielen? Es soll auf dem nächsten SHFV-Jugendverbandstag (7. Mai) die entsprechende Änderung des § 17 der Jugendordnung verabschiedet werden. Für den "Laien" sieht es auf den ersten Blick so aus, als dürfe er nicht spielen. Durch die Änderung soll auch der externe Laie auf einen Blick erkennen können, wann es sich um einen Vereinswechsel gehandelt hat und wann nicht. Dies dürfen Sie gerne auf ihrer Homepage so veröffentlichen.
 
Die Erläuterungen zu § 17 liegen mir leider nicht vor, sodass ich hierzu nichts sagen kann.
 
Mit sportlichen Grüßen
 
Lars Braesch
Beauftragter für Kommunikation
Kreisfußballverband



Dienstag, den 22. März 2011, 23:42:00 Uhr

hallo Herr Braesch,
 
danke für die Mitteilung.., verstanden habe ich aber rein gar nichts! ; warum werden diese Erläuterungen gebunkert und nicht veröffentlicht? !
 
und...es war doch ein Vereinswechsel...!
 
wieso ist die 2008 beschlossene Erläuterung immer noch nicht in § 17 der Jugendordnung eingearbeitet worden ?; war es nun ein Fehler des KFV OH ( Kreisjugendobmann ) oder nicht ?;  jeder Verein hat sich an die Satzung zu halten und wenn Fehler gemacht werden  sind  diese zu beheben und in den vorherigen Stand zu bringen  ;  der SHFV Jugendbeirat hat beschlossen....reicht da nicht aus..; 
 
Ihr letzter Satz "....wenn die Norm in Gestalt von § 17 Jugendordnung schon eher konkretisiert wurde" 
 
die (Norm) dann wie aussehen würde
 
noch eine Frage bitte; kann ich Ihre Stellungnahme 1:1 übernehmen und veröffentlichen oder muß ich Ihre Antwort sinngemäß in eigene Worten fassen ?   
 
 
vielen Dank
 
horst georg schacht - hoffmann



Dienstag,
den 22. März 2011, 23:06:27 Uhr
 
Sehr geehrter Herr Schacht-Hoffmann,
 
Jan-Hendrik Wohlert darf beim TSV Sarau mitwirken, weil bei der Freigabe durch den Kreisjugendobmann von einem Vereinswechsel ausgegangen wurde. Bereits im Jahre 2008 hat der SHFV-Jugendbeirat eine entsprechende Erläuterung zu § 17 der Jugendordnung beschlossen. Diese Erläuterung ist nicht konträr zu den Ordnungstexten zu verstehen, sondern vielmehr als eine gelebte Ergänzung für die tägliche Arbeit in den Gremien. Dieses ist nicht nur im Sport so, sondern letzlich auch in der Anwendung ziviler Rechtsnormen. Wenngleich es natürlich besser gewesen wäre wenn die Norm in Gestalt von § 17 Jugendordnung schon eher konkretitisiert wurde.
 
In der Hoffnung Ihnen hiermit weitergeholfen habe verbleibe ich
 
Mit sportlichen Grüßen

Lars Braesch
Beauftragter für Kommunikation
Kreisfußballverband Ostholstein



warum darf  JAN HENDRIK WOHLERT  (noch ein 18 jähriger A Jugendlicher 05.11.92)  schon bei den Herren des TSV Sarau mitwirken ; der TSV Sarau hat doch gar keine A Jugend und hatte Jan-Hendrik nicht zuletzt(bis Sommer 10) für Ahrensbök gespielt ?!;

wer spielt da mit gezinken Karten ?  der unten aufgeführte Auszug der Schleswig - Holstein Satzung , hier Jugendordnung § 17  Seite 116 sagt doch klar ein "Verbot" dieser Vorgehensweise aus.... 

hgsh.de.tl bittet um Aufklärung ?

...wer setzt die vom 24.07.10 ( Homepage KFV Ostholstein, leider noch nicht aktualisiert)   und  die vom 04.03.11  ( Homepage SHFV )  veröffentliche  SHFV Satzung außer Kraft ??  

..denn..... viele anderen Mannschaften haben sich an genau diesen § 17 5/c gehalten und demütig hinnehmen müssen....., auch wenn er noch so unsinnig ist.....!    



Auszug:    SHFV-Satzung (Stand: 04.03.2011)

Jugendordnung 

§ 17 Einsatz in Herren- bzw. Frauenmannschaften 





1. Grundsätzlich sind Jugendliche für Frauen- bzw. Herrenmannschaften nicht spielberechtigt. Bei Zuwiderhandlungen ist der Verein zu bestrafen. Der Junior oder die Juniorin kann vom Sportjugendgericht oder dem Kreisjugendrichter zur Rechenschaft gezogen werden. Ist kein Kreisjugendrichter vorhanden, ist der Kreisjugendausschuss zuständig.

2. Junioren des älteren A- Jugendjahrganges können, jedoch diejenigen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen eine Spielerlaubnis für Herrenmannschaften ihres Vereines erhalten, sofern die Anforderungen von Absatz 5 erfüllt werden. Die Spielerlaubnis für die Jugendmannschaft bleibt daneben bestehen.

3. Aus Gründen der Talentförderung ist in Ausnahmefällen die Erteilung einer Spielerlaubnis für Junioren des jüngeren A-Jugend-Jahrganges für die erste Herrenmannschaft möglich. Dies gilt für Spieler, die einer DFB- oder Landesauswahl angehören oder die eine Spielerlaubnis für einen Lizenzverein oder Amateurverein mit Leistungszentrum gemäß §7b DFB-Jugendordnung besitzen. Im Einzelfall entscheidet der verantwortliche Verbandssportlehrer, welcher Spieler einer Landes- oder DFB-Auswahl angehört.

4. Gehört der A-Jugendliche einem Verein der Lizenzligen an, so erstreckt sich die Ausnahmegenehmigung zusätzlich auf die Lizenzligamannschaft seines Vereins, sofern ihm die nach dem Lizenzspieler-Statut erforderliche Spielerlaubnis erteilt wird.

5. Die Spielerlaubnis ist unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:

a) schriftlicher Antrag des Vereins,

b) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters und Unbedenklichkeitsbescheinigung eines anerkannten Sportarztes, soweit der Jugendliche nicht bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat und grundsätzlich

c) eine zum Zeitpunkt des Vereinswechsels am Spielbetrieb teilnehmende A-Junioren-Mannschaft des aufnehmenden Vereins

5.1 Die Spielerlaubnis für Herrenmannschaften ist zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die nach Ziffer 5c zum Zeitpunkt des Vereinswechsels gemeldete A-Junioren-Mannschaft vor Ende des Spieljahres zurückgezogen wird.

6. Gehört der A-Junior einem Mutterverein an, dessen Tochtergesellschaft am Spielbetrieb der Lizenzligen, der 3. Liga oder der Regionalliga teilnimmt, so erstreckt sich die Ausnahmegenehmigung zusätzlich auf die Mannschaft der Tochtergesellschaft. Für die Lizenzligamannschaft gilt dieses nur, sofern ihm auch die nach der Lizenzordnung Spieler des Ligastatus erforderliche Spielerlaubnis erteilt wird. Der Antrag gemäß Nr. 5, Buchst. a) ist in diesem Fall vom Mutterverein und der Tochtergesellschaft gemeinsam zu stellen.

7. Juniorinnen des A-Jugend-Jahrganges können eine Spielerlaubnis für alle Frauenmannschaften ihres Ursprungsvereins erhalten unter analoger Anwendung von Nr. 5.

Juniorinnen des älteren B-Jugend-Jahrganges können eine Spielerlaubnis für alle Frauenmannschaften ihres Ursprungsvereins erhalten. Dies gilt nicht sofern der um Freiholung ersuchende Verein eine eigene A-Juniorinnenmannschaft am Spielbetrieb gemeldet hat. Aus Gründen der Talentförderung ist in Ausnahmefällen auf Antrag eine Spielerlaubnis für B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs für die 1. oder 2. Frauenbundesliga zu erteilen. Dieses gilt nur für Spielerinnen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn (ab 01.07.2010) Länderspiele in einer DFB – Juniorinnen – Nationalmannschaft bestritten haben. Die Spielerlaubnis ist unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen

 

 
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